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AGB

Stand: 19.05.2011

1.Geltungsbereich, abweichende Vereinbarungen

Für alle von uns übernommenen Aufträge gelten ausschließlich die nachstehenden AGB.
Werden für bestimmte Aufträge besondere Bedingungen vereinbart, so gelten die hiesigen AGB nachrangig und ergänzend.
Von diesen AGB abweichende und sie ergänzende Bedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht widersprechen oder der Kunde erklärt, nur zu seinen Bedingungen den Auftrag abschließen zu wollen.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über die Nichteinhaltung der Schriftform.
Haben wir Änderungen unserer AGB zugestimmt oder die Bedingung des Kunden anerkannt, so bleiben diejenigen Einzelbestimmungen unserer AGB wirksam, die durch die Änderung oder die Bedingung des Kunden nicht abweichend definiert werden, so dass in allen nicht ausdrücklich anders geregelten Fällen unsere vorliegenden AGB ihre Wirksamkeit behalten.
Der Käufer darf seine nicht auf Zahlung von Geld gerichteten Ansprüche aus dem Vertrage ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht auf Dritte übertragen.

2. Angebote und Aufträge

Alle dem Kunden erteilten Angebote stellen eine invitatio ad offerendum dar und bleiben bis zur schriftlichen Bestätigung der kundenseitig eingegangen Aufträge unverbindlich.
Aufträge, Verkäufe oder Zusagen unserer Mitarbeiter sowie mündliche oder am Telefon getroffene Vereinbarungen werden für uns erst durch eine dem Kunden schriftlich bzw. fernschriftlich erteilte Bestätigung verbindlich.
Bei importierten Waren erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt, dass uns etwa erforderliche Ausfuhr- bzw. Einfuhrlizenzen erteilt werden.
Irrtümer in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw. auch Kalkulations- und Schreibfehler binden uns nicht.

3. Preise

Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, frei verladen ab unserem Lager. Einfuhrzölle und öffentliche Abgaben, welche nach dem Tage des Vertagschlusses durch gesetzliche Maßnahmen neu eingeführt oder erhöht werden, gehen zu Lasten des Kunden.
Für Nachbestellungen sind die Preise von früheren oder laufenden Aufträgen nicht bindend.
Unsere Preise sind Netto-Preise und verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gesetzlich bestehenden Höhe; diese Umsatzsteuer wird unter Berücksichtigung der Geltung der deutschen Steuergesetze zusätzlich in Rechnung gestellt und ist neben dem Netto-Preis zu entrichten.

4. Zahlungsbedingungen

Maßgebend sind die auf der Auftragsbestätigung oder der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar. Unsere Rechnungen sind bar, per Scheck oder durch Überweisung zahlbar. Eine Aufrechnung darf nur mit anerkannten und gleichzeitig fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgen.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass alle gegen ihn gerichteten Forderungen der Max Schäfer Holding GmbH, KASKA Kabelzerlegebetriebe und Metallhandel GmbH, Kunststoffverwertung GmbH, Handelsgesellschaft mbH und Logistik GmbH sowie der Gesellschaften, an denen die vorgenannten Gesellschaften zum Zeitpunkt der Verrechnung mehrheitlich beteiligt sind, mit diesseitigen Verbindlichkeiten aufrechenbar ist. Die Verrechnung ist auch zulässig, wenn auf der einen Seite Barzahlung und auf der anderen Zahlung in Wechseln oder eine andere Leistung erfüllungshalber vereinbart worden ist.
Der Kunde ist nicht berechtigt, uns gegenüber Zurückhaltungsrechte wegen etwaiger Gegenansprüche aus anderen Geschäften geltend zu machen. Der Kunde verzichtet darauf, bei Forderungsmehrheit unserer Bestimmung der zu verrechnenden Forderungen zu widersprechen (§ 396 Abs.1 Satz 2 BGB)
Wechsel, die uns anqeboten werden, nehmen wir nur unter der Voraussetzung an, dass uns die Diskontierung bei unserer Bank möglich ist. Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln besteht für uns nicht. Haben wir uns ausdrücklich bereit erklärt, einen Wechsel anzunehmen, gehen alle dadurch entstehenden Bank- und gegebenenfalls Einzugsspesen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zahlbar.
Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Kunden. Sie erfolgt mit Wertstellung des Tages, an welchem wir über den Gegenwert verfügen können.
Bei Zahlungsverzug des Käufers machen wir die marktüblichen Verzugszinsen geltend. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.
Die Bezahlung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Versand der Ware innerhalb eines Zeitraums von 8 Tagen, nachdem wir dem Kunden die Versandbereitschaft der Ware gemeldet haben, unmöglich geworden ist und der Kunde die versandbereite Ware nicht abgerufen hat.
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeiten des Kunden zu mindern geeignet sind, berechtigen uns, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurücktreten oder Schadensersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Kunden.
Für den Fall des Exports des Materials tritt der Kunde ferner hiermit an uns alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen aus Akkreditiven oder Akkreditivbesttätigungen sowie aus Bürgerschaften und Garantien.

5. Lieferzeiten

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, Teillieferungen sind gestattet, eine jede gilt als selbstständiges Geschäft. Durch unvorhersehende Hindernisse, die auf die Fertigstellung oder Bearbeitung oder den Versand der Ware von Einfluss sind, gleichgültig, ob sie bei uns oder unseren Lieferanten eintreten, wird die vereinbarte Lieferfrist entsprechend verlängert.
Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
Die Fristen beginnen nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, vor Schaffung aller sonstigen erforderlichen Voraussetzungen und Eingang fälliger Zahlungen.
Durch Änderungen eines Vertrages verlängern sich die in Aussicht genommenen Fristen entsprechend.
Ist ratierliche Lieferung oder ratierlicher Abruf vereinbart, so ist die zu liefernde oder abzurufende Menge in ungefähr gleichen Teilen auf die vereinbarte Lieferfrist zu verteilen.
Bei Verzug unsererseits ist der Kunde berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Eine Streichung des Auftrages kann durch den Kunden nur insoweit erfolgen, als sie Ware innerhalb dieser Nachfrist nicht ausgeliefert oder versandbereit gemeldet ist.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten.
Der höheren Gewalt stehen unvorhergesehene Hindernisse gleich, die auf die Fertigstellung oder Bearbeitung oder den Versand der Ware von Einfluss sind, ihn erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder unseren Lieferanten eintreten.
Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen.
Erklären wir uns nicht, kann der Kunde zurücktreten. Ansprüche auf die Nachlieferung usw. sind ausgeschlossen.

6. Abnahme

Wenn eine besondere Güte nicht vereinbart ist, wird das bestellte Material in mittlerer Art und Güte geliefert.
Sollen Waren mit besonderen Gütevorschriften und solche, die unmittelbar an Dritte zu senden sind, geprüft oder besichtigt werden, so ist dieses in der Bestellung ausdrücklich vorzuschreiben.
Die sachlichen Prüfungs- und Abnahmekosten werden besonders berechnet, wenn sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Kunde.
Der Kunde hat die Lieferung/Leistung in jedem Fall unverzüglich nach Aufforderung durch uns an- oder abzunehmen.
Nimmt der Kunde die Lieferung/Leistung nicht an/ab, sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadenersatz zu verlangen, und zwar nach unserer Wahl Ersatz des entstandenen Schadens oder ohne Nachweis eines Schadens – 10 v. H. des vereinbarten Preises.
Unserem Kunden ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale von 10% des vereinbarten Preises.

7. Abrechnung und Abweichung sowie Mängelrügen

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach der geltenden Übung zulässig.
Für die Berechnung maßgebend ist das bei uns festgestellte Gesamtnettogewicht. Die in unseren Versandanzeigen bzw. Rechnungen eingesetzten Einzelngewichte sind unverbindlich.
Für Mängel an gelieferten Materialien oder erbrachten Leistungen, die uns nach ihrer Entdeckung schriftlich vom Kunden angezeigt werden, leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfreies Material nachliefern. Zur Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Einzelfall nicht möglich ist, trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden unter angemessener Fristsetzung schuldhaft unterbleibt oder die Nachbesserung wiederholt fehlgeschlagen ist.
Mängelrügen sowie anderweitige Reklamationen von Beschaffenheit, Anders- oder Falschlieferung. Gewicht oder Berechnung müssen unverzüglich, spätestens acht Tage nach Empfang der Ware schriftlich bei uns geltend gemacht werden.
Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die gelieferten Materialien oder erbrachten Leistungen verändert oder unsachgemäß behandelt werden.
Für alle von uns vertriebenen Produkte beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, beginnend mir der Ablieferung der Sache.

8. Versand und Gefahrübertragung

Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Auch bei Lieferung frei Bestimmungsort durch unseren LKW geht die Gefahr mit der Absendung der Ware, d.h. mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers auf den Kunden über.
Die Wahl des Transportweges sowie der Beförderungs- und Schmutzmittel, die ebenso wie gedeckte und Spezialwagen besonders berechnet werden, erfolgt mangels besonderer Weisung nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste Verfrachtung.
Lademittel (Unterlagenhölzer, Gerüste, Decken usw.) verwenden wir auf Gefahr des Kunden und zu seinen Lasten.
Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden; andernfalls oder bei von uns nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und die versandbereite Ware in Rechnung zu stellen.

9. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen – auch der künftig entstehenden - Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Vereinbarung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Vermengung, Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu. Für die aus der Verarbeitung entstandene neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Hat der Käufer mir anderen Lieferanten nur Miteigentum an der neuen Sache vereinbart, insbesondere, dass diese sich Miteigentum an den von ihnen gelieferten Waren im Verhältnis des (Rechnungs-) Wertes ihrer Waren zu dem Wert fremder Waren vorbehalten, so schmälert sich unser (Mit-) Eigentum an der neuen Sache nur diesen, von den anderen Lieferanten beanspruchten, Anteilswert. In jedem Fall steht uns mindestens das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des objektiven Wertes der von uns gelieferten Ware zu dem Wert der übrigen vermischten oder verarbeiteten Ware, also ohne Berücksichtigung des Herstellungsaufwand; äußerstenfalls in dem Umfang, der dem objektiven Wert der von uns gelieferten Ware entspricht.
Der Kunde darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zu der Weiterveräußerung der Vorbehaltware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den folgenden Absätzen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden hiermit bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltswaren.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiteräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünften und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Von einer Pfändung oder einer anderen gesetzlichen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.
Als Eigentümer und mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware haben wir das Recht zum Betreten der Räume des Auftragraggebers während dessen üblicher Geschäftszeiten. Darüber hinaus ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware auf unser Verlangen hin vom Auftraggeber vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Kaskoversicherung uns zustehen. Wir sind jedoch auch berechtigt, die Versicherung auf Kosten des Auftraggebers abzuschließen.
Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes können wir die Sache vom unseren Kunden herausverlangen, wenn wir zuvor vom Vertrage zurückgetreten sind. Ein solches Rücktrittsrecht besteht, wenn der Kunde sich im Zahlungsverzug befindet oder sonstige Vertragspflichten verletzt hat.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und die Berechtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Wechsel- oder Scheckprozess erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Nach Widerruf des Einzugs sind etwaige an uns abgetretene Forderungen auf einem Sonderkonto anzusammeln.
Nach Zahlungseinstellung oder Beantragung des Insolvenzverfahrens ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie mit anderer Ware verbunden ist, sowie eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner mit Rechnungsabschrift zu übersenden. Soweit der Eigentumsvorbehalt aus Rechtsgründen in der hier vorgesehenen Form nicht voll wirksam sein sollte, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Sicherung unserer Rechte in entsprechender Weise rechtswirksam herbeizuführen und an den dazu erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken.
Rechte aus Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung von Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferant im Interesse des Kunden eingegangen ist.

10. Freigabe von Sicherheiten

Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir verpflichtet, die überschüssigen Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

11. Haftungsbeschränkung

Ansprüche unseres Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen; ferner gilt der Haftungsausschluss insgesamt nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Der Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit bei sonstigen Schäden greift im Übrigen dann nicht, wenn wir wesentliche Vertragspflichten verletzen; in diesem Falle ist jedoch unsere Haftung auf jeden Fall begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Ansprüche unseres Kunden nach dem Produkthaftungsgesetzt und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung bleiben in jedem Falle unberührt.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Anwendung des UN-Kaufrechts. Soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf das Recht eines anderen Staates oder auf internationales Recht, z.B. auf das vorerwähnte UN-Abkommen über den internationalen Warenkauf verweist, so ist diese Verweisung ausdrücklich abbedungen.
Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, ist Hannover ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch am allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Soweit der Kunde zu den im vorstehenden Abschnitt genannten Personen gehört, ist Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag sich ergebenen Rechte und Pflichten, insbesondere auch für die Zahlungspflicht des Kunden, ebenfalls Hannover.

Telefon +49 (0)5 11 - 7 26 34 - 0 · Telefax +49 (0)5 11 - 7 26 34 - 20 · E-Mail kaska@kaska.de     AGB

Hauptfiliale

KASKA Kabelzerlegebetrieb
und Metallhandel GmbH
Kiebitzkrug 14
30855 Langenhagen

Tel.: 05 11 - 7 26 34- 0
Fax: 05 11 - 7 26 34 - 20
E-Mail: kaska@kaska.de
Internet: www.kaska.de

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